DSGVO-DatenverarbeitungsmodellEinschreiberegister für Schulen
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (3)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (4)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Daten der gesetzlichen Vertreter
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.
Die Verarbeitung und Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, soweit die Aufbewahrungspflichten im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit durchgeführt werden.
Zwischenarchivierung:
Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur Daten, die für einen oder mehrere der folgenden Zwecke unbedingt erforderlich sind, in einem Zwischenarchiv aufbewahrt werden. Dabei müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere die Sicherheit personenbezogener Daten und die Archivverwaltung, eingehalten werden: Beweispflichten im Falle eines Rechtsstreits; die Daten dürfen bis zum Ablauf der Fristen für die Geltendmachung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsbehelfe aufbewahrt werden; Beweispflichten im Falle der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Verantwortlichen durch autorisierte Stellen; Wiedereröffnung und Aktualisierung der Datei eines Benutzers; die Aufbewahrungsdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Schulakten müssen für eine administrative Mindestnutzungsdauer (DUA) von zehn Jahren aufbewahrt werden. Auf diese Weise archivierte Daten können nur im Einzelfall von entsprechend autorisiertem Personal eingesehen werden.
Endgültige Sortierung
Studierendenausweis
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Speicherung unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Zwischenarchivierung:
Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur Daten, die für einen oder mehrere der folgenden Zwecke unbedingt erforderlich sind, in einem Zwischenarchiv aufbewahrt werden. Dabei müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere die Sicherheit personenbezogener Daten und die Archivverwaltung, eingehalten werden: Beweispflichten im Falle eines Rechtsstreits, wobei die Daten bis zum Ablauf der Fristen für die Geltendmachung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsbehelfe aufbewahrt werden dürfen; Beweispflichten im Falle der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Verantwortlichen durch autorisierte Stellen; Wiedereröffnung und Aktualisierung der Datei eines Benutzers, wobei diese Aufbewahrungsdauer zwölf Monate nicht überschreiten darf. Schulakten müssen für eine administrative Mindestnutzungsdauer (DUA) von zehn Jahren aufbewahrt werden. Auf diese Weise archivierte Daten können nur im Einzelfall von ordnungsgemäß autorisiertem Personal eingesehen werden.
Endgültige Sortierung
Gesundheitsdaten der Studierenden
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Speicherung unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Zwischenarchivierung:
Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur Daten, die für einen oder mehrere der folgenden Zwecke unbedingt erforderlich sind, in einem Zwischenarchiv aufbewahrt werden. Dabei müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere die Sicherheit personenbezogener Daten und die Archivverwaltung, eingehalten werden: Beweispflichten im Falle eines Rechtsstreits; die Daten dürfen bis zum Ablauf der Fristen für die Geltendmachung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsbehelfe aufbewahrt werden; Beweispflichten im Falle der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Verantwortlichen durch autorisierte Stellen; Wiedereröffnung und Aktualisierung der Datei eines Benutzers; die Aufbewahrungsdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Schulakten müssen für eine administrative Mindestnutzungsdauer (DUA) von zehn Jahren aufbewahrt werden. Auf diese Weise archivierte Daten können nur im Einzelfall von entsprechend autorisiertem Personal eingesehen werden.
Endgültige Sortierung
Erstellung von Schullisten
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Speicherung unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Zwischenarchivierung:
Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur Daten, die für einen oder mehrere der folgenden Zwecke unbedingt erforderlich sind, in einem Zwischenarchiv aufbewahrt werden. Dabei müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere die Sicherheit personenbezogener Daten und die Archivverwaltung, eingehalten werden: Beweispflichten im Falle eines Rechtsstreits, wobei die Daten bis zum Ablauf der Fristen für die Geltendmachung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsbehelfe aufbewahrt werden dürfen; Beweispflichten im Falle der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Verantwortlichen durch autorisierte Stellen; Wiedereröffnung und Aktualisierung der Datei eines Benutzers, wobei diese Aufbewahrungsdauer zwölf Monate nicht überschreiten darf. Schulakten müssen für eine administrative Mindestnutzungsdauer (DUA) von zehn Jahren aufbewahrt werden. Auf diese Weise archivierte Daten können nur im Einzelfall von ordnungsgemäß autorisiertem Personal eingesehen werden.
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Studenten / Studenten
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