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DSGVO-DatenverarbeitungsmodellEinschreiberegister für Schulen

Durch: Paul-Emmanuel Bidault
BildungLokale BehördenÖffentlich
Dieses Verarbeitungsmodell bezieht sich auf die Schulanmeldungsdatei für lokale Behörden

Zwecke (3)

Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.

1
Gestion des inscriptions scolaires
Die Schulliste wird jeweils am Ersten des Monats aktualisiert. Um die Erstellung und Aktualisierung zu erleichtern, müssen Schulleiterinnen und Schulleiter bzw. Leiter öffentlicher oder privater Bildungseinrichtungen dem Bürgermeister und dem/der schulischen Leiter/in des nationalen Bildungsdienstes im Auftrag der Bildungsbehörde innerhalb von acht Tagen nach Schuljahresbeginn die Kinder melden, die ihre Einrichtung besuchen. Eine Übersicht über die Versetzungen wird jeweils am Monatsende bereitgestellt. Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, Bildungsbeauftragte der einzelnen Departemente, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Lehrkräfte, Vollstreckungsbeamte und der/die schulische Leiter/in des nationalen Bildungsdienstes im Auftrag der Bildungsbehörde oder dessen/deren Beauftragte sind berechtigt, die Liste der schulpflichtigen Kinder im Rathaus einzusehen und Kopien anzufertigen. Etwaige Lücken werden dem Bürgermeister gemeldet, der den Erhalt bestätigt.
Ausführung einer Aufgabe von öffentlichem Interesse oder im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt
Gemäß § 18 Schulgesetz (SchulG) – Vorgaben zum Schulalltag in Deutschland
2
Kontrolle der Schulpflicht
Ausführung einer Aufgabe von öffentlichem Interesse oder im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt
3
Volkszählung der schulpflichtigen Kinder
Der Bürgermeister erstellt jedes Jahr zu Beginn des neuen Schuljahres eine Liste aller in seiner Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder.
Ausführung einer Aufgabe von öffentlichem Interesse oder im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt
Gemäß § 18 Schulgesetz (SchulG) – Vorgaben zum Schulalltag in Deutschland

Daten (4)

Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.

Daten der gesetzlichen Vertreter

Details der Daten


Telefonnummeroptional
Sozioprofessionelle Kategorieoptional
Steuerbescheidoptional
E-Mailoptional
Schulversicherungoptional
Vor- und Nachnameoptional
Postanschriftoptional

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.

Die Verarbeitung und Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, soweit die Aufbewahrungspflichten im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit durchgeführt werden.

Zwischenarchivierung:

Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur Daten, die für einen oder mehrere der folgenden Zwecke unbedingt erforderlich sind, in einem Zwischenarchiv aufbewahrt werden. Dabei müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere die Sicherheit personenbezogener Daten und die Archivverwaltung, eingehalten werden: Beweispflichten im Falle eines Rechtsstreits; die Daten dürfen bis zum Ablauf der Fristen für die Geltendmachung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsbehelfe aufbewahrt werden; Beweispflichten im Falle der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Verantwortlichen durch autorisierte Stellen; Wiedereröffnung und Aktualisierung der Datei eines Benutzers; die Aufbewahrungsdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Schulakten müssen für eine administrative Mindestnutzungsdauer (DUA) von zehn Jahren aufbewahrt werden. Auf diese Weise archivierte Daten können nur im Einzelfall von entsprechend autorisiertem Personal eingesehen werden.

Endgültige Sortierung

Studierendenausweis

Details der Daten


Geburtsdatum und -orterforderlich
Geschlechterforderlich
Vor- und Nachnameerforderlich

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.

Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Speicherung unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Zwischenarchivierung:

Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur Daten, die für einen oder mehrere der folgenden Zwecke unbedingt erforderlich sind, in einem Zwischenarchiv aufbewahrt werden. Dabei müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere die Sicherheit personenbezogener Daten und die Archivverwaltung, eingehalten werden: Beweispflichten im Falle eines Rechtsstreits, wobei die Daten bis zum Ablauf der Fristen für die Geltendmachung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsbehelfe aufbewahrt werden dürfen; Beweispflichten im Falle der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Verantwortlichen durch autorisierte Stellen; Wiedereröffnung und Aktualisierung der Datei eines Benutzers, wobei diese Aufbewahrungsdauer zwölf Monate nicht überschreiten darf. Schulakten müssen für eine administrative Mindestnutzungsdauer (DUA) von zehn Jahren aufbewahrt werden. Auf diese Weise archivierte Daten können nur im Einzelfall von ordnungsgemäß autorisiertem Personal eingesehen werden.

Endgültige Sortierung

Gesundheitsdaten der Studierenden

Details der Daten


Impfungenoptionalsensible Daten
Krankengeschichteoptionalsensible Daten
Behinderungoptionalsensible Daten
Allergienoptionalsensible Daten
Pathologienoptionalsensible Daten
Krankheitenoptionalsensible Daten
Diätoptional

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.

Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Speicherung unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Zwischenarchivierung:

Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur Daten, die für einen oder mehrere der folgenden Zwecke unbedingt erforderlich sind, in einem Zwischenarchiv aufbewahrt werden. Dabei müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere die Sicherheit personenbezogener Daten und die Archivverwaltung, eingehalten werden: Beweispflichten im Falle eines Rechtsstreits; die Daten dürfen bis zum Ablauf der Fristen für die Geltendmachung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsbehelfe aufbewahrt werden; Beweispflichten im Falle der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Verantwortlichen durch autorisierte Stellen; Wiedereröffnung und Aktualisierung der Datei eines Benutzers; die Aufbewahrungsdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten. Schulakten müssen für eine administrative Mindestnutzungsdauer (DUA) von zehn Jahren aufbewahrt werden. Auf diese Weise archivierte Daten können nur im Einzelfall von entsprechend autorisiertem Personal eingesehen werden.

Endgültige Sortierung

Erstellung von Schullisten

Details der Daten


Klasseoptional
Besuchte Schulenoptional
Ein- und Austrittsdaten für diese Schuleoptional

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.

Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Speicherung unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Zwischenarchivierung:

Nach Ablauf dieser Frist dürfen nur Daten, die für einen oder mehrere der folgenden Zwecke unbedingt erforderlich sind, in einem Zwischenarchiv aufbewahrt werden. Dabei müssen die geltenden Vorschriften, insbesondere die Sicherheit personenbezogener Daten und die Archivverwaltung, eingehalten werden: Beweispflichten im Falle eines Rechtsstreits, wobei die Daten bis zum Ablauf der Fristen für die Geltendmachung ordentlicher und außerordentlicher Rechtsbehelfe aufbewahrt werden dürfen; Beweispflichten im Falle der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen des Verantwortlichen durch autorisierte Stellen; Wiedereröffnung und Aktualisierung der Datei eines Benutzers, wobei diese Aufbewahrungsdauer zwölf Monate nicht überschreiten darf. Schulakten müssen für eine administrative Mindestnutzungsdauer (DUA) von zehn Jahren aufbewahrt werden. Auf diese Weise archivierte Daten können nur im Einzelfall von ordnungsgemäß autorisiertem Personal eingesehen werden.

Betroffene Personen (1)

Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.

  • Studenten / Studenten

Autor:
Paul-Emmanuel Bidault
Paul-Emmanuel Bidault

Erstellt am:05/25/2025

Aktualisiert am:00/01/1970

Lizenz: © Creative commons :
Attribution / Pas d'utilisation commerciale
CC-BY-NC AttributionPas d'utilisation commerciale

Anzahl der Nutzungen:4


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