DSGVO-DatenverarbeitungsmodellVertretung und Unterstützung von gesetzlichen Vertretern im Erwachsenenschutz
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (3)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Daten zum Privatleben der geschützten erwachsenen Person
Details der Daten
Definition
Ledig, verheiratet, in einer Lebensgemeinschaft lebend usw.
Definition
FALSCH
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die im Rahmen der betreffenden Verarbeitungen erfassten Daten können fünf Jahre lang nach Ablauf der Schutzmaßnahme aufbewahrt werden, sofern die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt wird. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Rechtsrahmens für die Archivierungspflichten für Informationen des öffentlichen Sektors sicher vernichtet oder archiviert.
Die Speicherung ist zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 257 HGB bzw. § 147 AO, sofern es sich um steuer- oder handelsrechtlich relevante Daten handelt.
Daten zum Erwerbsleben
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen, wenn keine vorrangigen gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.
Identifizierung des geschützten Erwachsenen
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die im Rahmen der betreffenden Verarbeitungen erfassten Daten können fünf Jahre lang nach Ablauf der Schutzmaßnahme aufbewahrt werden, sofern die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt wird. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten unter Einhaltung der Bestimmungen des Rechtsrahmens für die Archivierungspflichten für Informationen des öffentlichen Sektors sicher vernichtet oder archiviert.
Die Speicherung ist zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit § 257 HGB bzw. § 147 AO, sofern es sich um steuer- oder handelsrechtlich relevante Daten handelt.
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Andere
Attribution / Pas d'utilisation commerciale
CC-BY-NC

