DSGVO-DatenverarbeitungsmodellLokale Steuerlisten für Gebietskörperschaften
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (6)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (3)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Daten aus den Gemeindesteuerlisten
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
2 Jahre. Der Wechseldatenträger, der zur Übermittlung der Datei an die Gemeinde oder die EPCI verwendet wurde, wird nach der Installation vernichtet, wenn er Daten enthält, die über das Gebiet dieser Gemeinde oder der EPCI hinausgehen. Ausnahmsweise können Informationen über Gewerbesteuerpflichtige, die Teil der in Artikel 1 vorgesehenen Stichprobe von Steuerpflichtigen sind, für weitere vier Jahre aufbewahrt werden. Über die Vernichtung der Datenträger wird ein Protokoll geführt.
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufbewahrungspflichten durch eine Behörde dient. Ergänzend gelten §257 HGB und §47 AO, wenn wirtschaftsbezogene Informationen verwaltet werden.
Daten aus der Gewerbesteuerliste
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
2 Jahre. Der Wechseldatenträger, der zur Übermittlung der Datei an die Gemeinde oder die EPCI verwendet wurde, wird nach der Installation vernichtet, wenn er Daten enthält, die über das Gebiet der Gemeinde oder der EPCI hinausgehen. Ausnahmsweise dürfen Informationen über Gewerbesteuerpflichtige, die Teil der in Artikel 1 vorgesehenen Stichprobe von Steuerpflichtigen sind, für weitere vier Jahre aufbewahrt werden. Über die Vernichtung der Datenträger wird ein Protokoll geführt.
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufbewahrungspflichten durch eine Behörde dient. Ergänzend gelten §257 HGB und §47 AO, wenn wirtschaftsbezogene Informationen verwaltet werden.
Daten der Grundsteuerliste
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
2 Jahre. Der Wechseldatenträger, der zur Übermittlung der Datei an die Gemeinde oder die EPCI verwendet wurde, wird nach der Installation vernichtet, wenn er Daten enthält, die über das Gebiet dieser Gemeinde oder der EPCI hinausgehen. Ausnahmsweise können Informationen über Gewerbesteuerpflichtige, die Teil der in Artikel 1 vorgesehenen Stichprobe von Steuerpflichtigen sind, für weitere vier Jahre aufbewahrt werden. Über die Vernichtung der Datenträger wird ein Protokoll geführt.
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufbewahrungspflichten durch eine Behörde dient. Ergänzend gelten §257 HGB und §47 AO, wenn wirtschaftsbezogene Informationen verwaltet werden.
Betroffene Personen (2)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Nutzung des öffentlichen Dienstes
- Bürger
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