DSGVO-DatenverarbeitungsmodellNutzung von Telefonanlagen am Arbeitsplatz
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (4)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (3)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Telefonkommunikation
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Telefonkommunikation dürfen nicht länger als für die Ausstellung von zwei Rechnungen durch den Telefonanbieter aufbewahrt werden, d. h. sechs Monate ab der Registrierung der angerufenen Nummer.
Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage eines berechtigten Interesses und orientiert sich an dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Zwischenarchivierung:
Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Telefonkommunikation dürfen nicht länger als für die Ausstellung von zwei Rechnungen durch den Telefonanbieter aufbewahrt werden, d. h. sechs Monate ab der Registrierung der angerufenen Nummer.
Berufliche Situation
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
1 Jahr ab Fälligkeit der für die Bereitstellung von Telefondiensten geschuldeten Beträge. Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Telefongesprächen dürfen nicht länger als zwei Rechnungsstellungen des Telefonanbieters, d. h. sechs Monate ab Registrierung der angerufenen Nummer, aufbewahrt werden.
Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage eines berechtigten Interesses und orientiert sich an dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Zwischenarchivierung:
1 Jahr ab Fälligkeit der für die Bereitstellung von Telefondiensten geschuldeten Beträge. Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Telefongesprächen dürfen nicht länger als zwei Rechnungsstellungen des Telefonanbieters, d. h. sechs Monate ab Registrierung der angerufenen Nummer, aufbewahrt werden.
Stationsbenutzeridentität
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Telefonkommunikation dürfen nicht länger als für die Ausstellung von zwei Rechnungen durch den Telefonanbieter aufbewahrt werden, d. h. sechs Monate ab der Registrierung der angerufenen Nummer.
Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage eines berechtigten Interesses und orientiert sich an dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Zwischenarchivierung:
Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Telefonkommunikation dürfen nicht länger als für die Ausstellung von zwei Rechnungen durch den Telefonanbieter aufbewahrt werden, d. h. sechs Monate ab der Registrierung der angerufenen Nummer.
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Mitarbeiter
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