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DSGVO-DatenverarbeitungsmodellNutzung von Telefonanlagen am Arbeitsplatz

Durch: Paul-Emmanuel Bidault
Allgemeine OptionenÖffentlichPrivate
Dieses Verarbeitungsmodell betrifft die Verwaltung eines internen Nachrichtensystems sowie des internen Telefonverzeichnisses und auch die Erstattung der Kosten für persönliche Telefongespräche sowie die Kontrolle der Telefonkosten

Zwecke (4)

Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.

1
Interne Telefonbuchverwaltung
Erstellung, Veröffentlichung und Verteilung von Nominallisten der Telefondienstnutzer
Berechtigte Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten - Art. 6 (1) f)
2
Verwaltung eines internen Nachrichtensystems
Berechtigte Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten - Art. 6 (1) f)
3
Kontrolle der Telefonkosten
- Erstellung und Veröffentlichung von Abrechnungen für Telefongespräche, auch einzeln nach Posten; - Berechnung der Kosten für Telefongespräche, auch einzeln nach Posten; - Erstellung von Statistiken.
Berechtigte Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten - Art. 6 (1) f)
4
Erstattung der Kosten für private Telefongespräche
– die Erstellung von Dokumenten zur Einforderung der entsprechenden Beträge; – im Streitfall die Erstellung von Dokumenten, aus denen die Merkmale der Mitteilung(en) hervorgehen, für die eine Kostenerstattung beantragt wird.

Daten (3)

Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.

Telefonkommunikation

Details der Daten


Kommunikationskostenerforderlich
Art des Anrufserforderlich
Angerufene Telefonnummererforderlich
Anzahl der Steuernerforderlich
Datum und Uhrzeit des Anrufbeginns und -endeserforderlich
Gesprächsdauererforderlich

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Telefonkommunikation dürfen nicht länger als für die Ausstellung von zwei Rechnungen durch den Telefonanbieter aufbewahrt werden, d. h. sechs Monate ab der Registrierung der angerufenen Nummer.

Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage eines berechtigten Interesses und orientiert sich an dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Zwischenarchivierung:

Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Telefonkommunikation dürfen nicht länger als für die Ausstellung von zwei Rechnungen durch den Telefonanbieter aufbewahrt werden, d. h. sechs Monate ab der Registrierung der angerufenen Nummer.

Berufliche Situation

Details der Daten


Berufliche E-Mail-Adresseerforderlich
Serviceerforderlich
Funktionerforderlich
Berufliche Adresseerforderlich

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

1 Jahr ab Fälligkeit der für die Bereitstellung von Telefondiensten geschuldeten Beträge. Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Telefongesprächen dürfen nicht länger als zwei Rechnungsstellungen des Telefonanbieters, d. h. sechs Monate ab Registrierung der angerufenen Nummer, aufbewahrt werden.

Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage eines berechtigten Interesses und orientiert sich an dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Zwischenarchivierung:

1 Jahr ab Fälligkeit der für die Bereitstellung von Telefondiensten geschuldeten Beträge. Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Telefongesprächen dürfen nicht länger als zwei Rechnungsstellungen des Telefonanbieters, d. h. sechs Monate ab Registrierung der angerufenen Nummer, aufbewahrt werden.

Stationsbenutzeridentität

Details der Daten


Artikelnummererforderlich
Vor- und Nachnameerforderlich

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Telefonkommunikation dürfen nicht länger als für die Ausstellung von zwei Rechnungen durch den Telefonanbieter aufbewahrt werden, d. h. sechs Monate ab der Registrierung der angerufenen Nummer.

Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage eines berechtigten Interesses und orientiert sich an dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Zwischenarchivierung:

Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Telefonkommunikation dürfen nicht länger als für die Ausstellung von zwei Rechnungen durch den Telefonanbieter aufbewahrt werden, d. h. sechs Monate ab der Registrierung der angerufenen Nummer.

Betroffene Personen (1)

Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.

  • Mitarbeiter

Autor:
Paul-Emmanuel Bidault
Paul-Emmanuel Bidault

Erstellt am:05/25/2025

Aktualisiert am:00/01/1970

Lizenz: © Creative commons :
Attribution / Pas d'utilisation commerciale
CC-BY-NC AttributionPas d'utilisation commerciale

Anzahl der Nutzungen:0


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