DSGVO-DatenverarbeitungsmodellVerwaltung der Zusatzkrankenversicherung für Mitarbeiter
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (1)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Mitarbeitermitgliedschaftsverfolgung
Details der Daten
Definition
Geburtsdatum der Person
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Solange der Mitarbeiter auf der Gehaltsliste der Organisation steht
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ihrer Beschäftigten zu entrichten (§§ 28e ff. SGB IV in Verbindung mit SGB V) und die Mitgliedschaft ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu verwalten.
Zwischenarchivierung:
5 Jahre nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Mitarbeiter
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