DSGVO-DatenverarbeitungsmodellSysteme zur Gesundheitsüberwachung und Risikomanagement
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (2)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (4)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Identifikationsdaten der dem Ereignis ausgesetzten Person
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
aktuelle Datennutzungsdauer
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Speicherung unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Zwischenarchivierung:
gesetzliche oder behördliche Dauer, die für jede Gesundheitsüberwachung gilt
Endgültige Sortierung
Kontaktdaten der Person, die das gesundheitsschädliche Ereignis meldet
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
beschränkt auf das, was der Verantwortliche wissen muss, um seinen Verpflichtungen zur Gesundheitsüberwachung nachzukommen, und für eine Dauer, die streng auf das zur Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderliche Maß beschränkt ist.
Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO zum Schutz vor schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahren und zur Gefahrenabwehr. Die Daten werden nach Zweckerfüllung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO gelöscht.
Gesundheitsdaten der dem Ereignis ausgesetzten Person
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Aktuelle Datennutzungszeit.
Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Gesundheitsvorsorge, medizinischen Betreuung und Versorgung.
Zwischenarchivierung:
gesetzliche oder behördliche Dauer, die für jede Gesundheitsüberwachung gilt
Endgültige Sortierung
Daten zur Identifizierung des von der Ausschreibung betroffenen Produkts
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
aktuelle Datennutzungszeit
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse. Die Speicherung unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.
Zwischenarchivierung:
gesetzliche oder behördliche Dauer, die für jede Gesundheitsüberwachung gilt
Endgültige Sortierung
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Patienten
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