DSGVO-DatenverarbeitungsmodellBetreuung von Personen in sozialer Integration
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (5)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Sozialversicherungsnummer
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
3 Monate
Die Verarbeitung der Sozialversicherungsnummer erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gemäß § 28a SGB IV. Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks erfolgt die Löschung, sofern keine anderen gesetzlichen Vorschriften dem entgegenstehen.
Daten zum Privatleben des Begünstigten
Details der Daten
Definition
Ledig, verheiratet, in einer Lebensgemeinschaft lebend usw.
Definition
FALSCH
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Grundsätzlich wird empfohlen, die für die Zwecke der Aufnahme, Unterbringung und sozialen sowie medizinisch-sozialen Betreuung von Personen erhobenen und verarbeiteten Daten nicht länger als zwei Jahre nach dem letzten Kontakt mit der Person, die Gegenstand dieser Betreuung war (z. B. letzte E-Mail oder letzter Brief der betreffenden Person usw.), in der aktiven Datenbank aufzubewahren, es sei denn, es liegen anders lautende gesetzliche oder behördliche Bestimmungen vor oder es liegen Sonderfälle vor.
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufbewahrungspflichten durch eine Behörde dient. Ergänzend gelten §257 HGB und §47 AO, wenn wirtschaftsbezogene Informationen verwaltet werden.
Daten zum Arbeitsleben
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
2 Jahre ab dem letzten Kontakt mit der Person, die Gegenstand dieser Unterstützung war, sofern keine anders lautenden gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen bestehen oder eine besondere rechtliche Verpflichtung oder Beweispflicht im Falle eines Rechtsstreits besteht.
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufbewahrungspflichten durch eine Behörde dient. Ergänzend gelten §257 HGB und §47 AO, wenn wirtschaftsbezogene Informationen verwaltet werden.
Daten zu den materiellen Lebensbedingungen
Details der Daten
Definition
Natur, Montant, Familienquotient, Numéro Allocataire
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Grundsätzlich wird empfohlen, die für die Zwecke der Aufnahme, Unterbringung und sozialen sowie medizinisch-sozialen Betreuung von Personen erhobenen und verarbeiteten Daten nicht länger als zwei Jahre nach dem letzten Kontakt mit der Person, die Gegenstand dieser Betreuung war (z. B. letzte E-Mail oder letzter Brief der betreffenden Person usw.), in der aktiven Datenbank aufzubewahren, es sei denn, es liegen anders lautende gesetzliche oder behördliche Bestimmungen vor oder es liegen Sonderfälle vor.
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufbewahrungspflichten durch eine Behörde dient. Ergänzend gelten §257 HGB und §47 AO, wenn wirtschaftsbezogene Informationen verwaltet werden.
Begünstigtenidentifikation
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Grundsätzlich wird empfohlen, die für die Zwecke der Aufnahme, Unterbringung und sozialen sowie medizinisch-sozialen Betreuung von Personen erhobenen und verarbeiteten Daten nicht länger als zwei Jahre nach dem letzten Kontakt mit der Person, die Gegenstand dieser Betreuung war (z. B. letzte E-Mail oder letzter Brief der betreffenden Person usw.), in der aktiven Datenbank aufzubewahren, es sei denn, es liegen anders lautende gesetzliche oder behördliche Bestimmungen vor oder es liegen Sonderfälle vor.
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO, sofern sie zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufbewahrungspflichten durch eine Behörde dient. Ergänzend gelten §257 HGB und §47 AO, wenn wirtschaftsbezogene Informationen verwaltet werden.
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Andere
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