DSGVO-DatenverarbeitungsmodellMitarbeiterverzeichnis
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (1)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Personalregister
Details der Daten
Definition
Name der Person
Definition
Nur für ausländische Arbeitnehmer
Definition
Geburtsdatum der Person
Definition
Ausbildungs- oder Berufsbildungsvertrag, Arbeitsintegrationsvertrag, befristeter Vertrag, Teilzeitarbeit, Bereitstellung durch einen Arbeitgeberverbund, Bereitstellung durch eine Zeitarbeitsfirma
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die Eintragungen im einheitlichen Personalregister werden ab dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb fünf Jahre lang aufbewahrt.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung nach §§312a–312d BGB, welche Informationspflichten und Vertragsbedingungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen regeln. Die Aufbewahrung der Daten über die Dauer von fünf Jahren ab Austritt des Mitarbeiters dient der Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten nach dem Nachweisgesetz (NachwG) sowie steuer- und handelsrechtlicher Vorschriften (§41 EStG, § 47 AO, §257 HGB).
Betroffene Personen (2)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Mitarbeiter
- Ehemalige Mitarbeiter
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