DSGVO-DatenverarbeitungsmodellZugangskontrolle zu Betriebsstätten (Mitarbeiterausweise)
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (4)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (3)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Essenszahlungsdaten
Details der Daten
Definition
in der exklusiven Form: Vorspeise, Hauptgericht, Dessert, Getränk
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
3 Monate für Zahlungsdaten und 5 Jahre bei Zahlung per Lohnabzug
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. § 26 BDSG gilt ergänzend für spezielle Kategorien von Beschäftigtendaten.
Besucherdaten
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
3 Monate
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. § 26 BDSG gilt ergänzend für spezielle Kategorien von Beschäftigtendaten.
Elemente im Zusammenhang mit der Bewegung von Menschen
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
3 Monate
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. § 26 BDSG gilt ergänzend für spezielle Kategorien von Beschäftigtendaten.
Betroffene Personen (2)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Mitarbeiter
- Besucher
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