DSGVO-DatenverarbeitungsmodellErkennung von Dokumentenfälschungen (Ausweis und Wohnsitznachweis)
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (1)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Daten im Rahmen des Systems zur Erkennung von Dokumentenfälschungen überprüft
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Die erhobenen Daten werden ausschließlich so lange verwendet, wie es zur Überprüfung der Echtheit der Dokumente erforderlich ist. Im Rahmen der Bestimmungen des sektoralen Gesetzesbündels wird bei der Genehmigung des Antrags auf Konto- oder Sparbucheröffnung eine Kopie der entsprechenden Dokumente aufbewahrt.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen, wenn keine vorrangigen gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.
Betroffene Personen (2)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Kunden
- Aussichten
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