DSGVO-DatenverarbeitungsmodellVerwaltung von Mitgliedern und Unterstützern
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (3)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (1)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Gewerkschaftsmitglieder und Unterstützer
Details der Daten
Definition
Geburtsdatum der Person
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Für die Dauer der Mitgliedschaft
Die Verarbeitung erfolgt während der Dauer der Mitgliedschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO und kann gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für Zwecke der Dokumentation über die Mitgliedschaft hinaus erfolgen.
Zwischenarchivierung:
3 Jahre nach dem letzten Kontakt mit der betroffenen Person
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Mitglied oder Unterstützer
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