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DSGVO-DatenverarbeitungsmodellSpenderdatei

Durch: Paul-Emmanuel Bidault
VereinÖffentlich
Diese Verarbeitung betrifft die Spenderdatei für Vereine

Zwecke (4)

Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.

1
Spenderbeziehungsmanagement
Relance, Nachfrage nach einer Spende, habe erst am nächsten Tag eine Spende getätigt, um eine Spende zu erhalten
Berechtigte Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten - Art. 6 (1) f)
2
Die Registrierung und Aktualisierung der für die Verwaltungsverwaltung erforderlichen persönlichen Daten
Berechtigte Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten - Art. 6 (1) f)
3
Die Kommunikation der Betriebsangehörigen mit den Prospektionsaktionen
Berechtigte Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten - Art. 6 (1) f)
4
Die Erstellung von Statistiken oder Mitgliederlisten zu Managementzwecken
Berechtigte Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten - Art. 6 (1) f)

Daten (2)

Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.

Spender

Details der Daten


Name

Definition

Name der Person

erforderlich
Vornameerforderlich
E-Mailerforderlich
Postanschrifterforderlich

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

Personenbezogene Daten dürfen nur so lange in einer Datei gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist. Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen: Unterlagen, die zur Begründung der Vereinsschulden bzw. -fehlbeträge gegenüber der Steuerbehörde dienen, sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Gleiches gilt für Duplikate von Spendenbescheinigungen, die Spendern zur Steuerermäßigung ausgestellt wurden.

Gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

Informationen zur administrativen Leitung der Organisation

Details der Daten


Position gegenüber dem Verbanderforderlich
Ausweisdokumentoptional
Informationen, die sich ausschließlich auf den satzungsmäßigen Zweck der Organisation beziehenerforderlich
Bankidentität für die Spendenverwaltungoptional
Staatliche Lizenzenerforderlich

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

Personenbezogene Daten dürfen in einer Datei nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist, und zwar in einer Form, die eine Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht.

Gemäß dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist.

Betroffene Personen (1)

Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.

  • Andere

Autor:
Paul-Emmanuel Bidault
Paul-Emmanuel Bidault

Erstellt am:05/25/2025

Aktualisiert am:00/01/1970

Lizenz: © Creative commons :
Attribution / Pas d'utilisation commerciale
CC-BY-NC AttributionPas d'utilisation commerciale

Anzahl der Nutzungen:1


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