DSGVO-DatenverarbeitungsmodellFührung, Nutzung und Weitergabe von Insiderlisten
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (3)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Informationen zu natürlichen Personen
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Insiderlisten werden umgehend aktualisiert, wenn die für die Führung zuständige Abteilung oder Person darüber informiert wird, dass eine neue Person Zugang zu Insiderinformationen erhält, dass eine Person keinen Zugang mehr zu Insiderinformationen hat oder dass sich der Registrierungsgrund ändert. Verfallene registrierte Informationen werden am Ende des fünften Jahres nach Beendigung des Zugangs zu Insiderinformationen oder der Änderung des Registrierungsgrunds gelöscht. Ausnahmsweise werden Informationen, die einen Emittenten betreffen, der der Kontrolle einer zuständigen ausländischen Behörde (z. B. der Autorité des marchés financiers) unterliegt und für den eine strengere Datenaufbewahrungsfrist gilt, unter denselben Bedingungen erst am Ende dieser Frist gelöscht. Jede Aktualisierung einer Insiderliste wird entweder durch die Eintragung des Änderungs- oder Veraltungsdatums der betreffenden Informationen in die Bearbeitung oder durch die Erstellung einer neuen Version der gesamten Liste und die fünfjährige Aufbewahrung der vorherigen Version berücksichtigt.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB sowie § 147 AO, soweit es sich um steuerlich oder handelsrechtlich relevante Finanz- und Bankunterlagen handelt. Diese Pflichten gelten ergänzend zu den regulatorischen Anforderungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Weitere Informationen zur Insiderliste
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Insiderlisten werden umgehend aktualisiert, wenn die für die Führung zuständige Abteilung oder Person darüber informiert wird, dass eine neue Person Zugang zu Insiderinformationen erhält, dass eine Person keinen Zugang mehr zu Insiderinformationen hat oder dass sich der Registrierungsgrund ändert. Verfallene registrierte Informationen werden am Ende des fünften Jahres nach Beendigung des Zugangs zu Insiderinformationen oder nach Änderung des Registrierungsgrunds gelöscht. Ausnahmsweise werden Informationen, die einen Emittenten betreffen, der der Kontrolle einer zuständigen ausländischen Behörde (Anteil der Autorité des marchés financiers) unterliegt und für den eine strengere Datenaufbewahrungsfrist gilt, unter denselben Bedingungen erst am Ende dieser Frist gelöscht. Jede Aktualisierung einer Insiderliste wird entweder durch die Eintragung des Änderungs- oder Veraltungsdatums der betreffenden Informationen in die Verarbeitung oder durch die Erstellung einer neuen Version der gesamten Liste und die fünfjährige Aufbewahrung der vorherigen Version berücksichtigt.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB sowie § 147 AO, soweit es sich um steuerlich oder handelsrechtlich relevante Finanz- und Bankunterlagen handelt. Diese Pflichten gelten ergänzend zu den regulatorischen Anforderungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Daten zu Drittrechtssubjekten
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Insiderlisten werden umgehend aktualisiert, wenn die für die Führung zuständige Abteilung oder Person darüber informiert wird, dass eine neue Person Zugang zu Insiderinformationen erhält, dass eine Person keinen Zugang mehr zu Insiderinformationen hat oder dass sich der Registrierungsgrund ändert. Verfallene registrierte Informationen werden am Ende des fünften Jahres nach Beendigung des Zugangs zu Insiderinformationen oder nach Änderung des Registrierungsgrunds gelöscht. Ausnahmsweise werden Informationen, die einen Emittenten betreffen, der der Kontrolle einer zuständigen ausländischen Behörde (Anteil der Autorité des marchés financiers) unterliegt und für den eine strengere Datenaufbewahrungsfrist gilt, unter denselben Bedingungen erst am Ende dieser Frist gelöscht. Jede Aktualisierung einer Insiderliste wird entweder durch die Eintragung des Änderungs- oder Veraltungsdatums der betreffenden Informationen in die Verarbeitung oder durch die Erstellung einer neuen Version der gesamten Liste und die fünfjährige Aufbewahrung der vorherigen Version berücksichtigt.
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach § 257 HGB sowie § 147 AO, soweit es sich um steuerlich oder handelsrechtlich relevante Finanz- und Bankunterlagen handelt. Diese Pflichten gelten ergänzend zu den regulatorischen Anforderungen nach dem Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sowie unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Betroffene Personen (3)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
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