DSGVO-DatenverarbeitungsmodellSicherheitsregister einer öffentlich zugänglichen Einrichtung (ERP)
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (3)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Zustand des Feuerwehrpersonals
Details der Daten
Definition
Name der Person
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
1 Jahr
Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Diese ergibt sich aus § 34 der Landesbauordnung (LBO), der konkrete Anforderungen zur Einhaltung baurechtlicher Vorschriften festlegt. Die Verarbeitung betrifft insbesondere Dokumentations- und Nachweispflichten im Rahmen des Bauordnungsrechts.
Zwischenarchivierung:
5 Jahre
Daten über den Gesundheits- oder Einsatzstatus von Feuerwehrpersonal werden für die Dauer von fünf Jahren archiviert. Diese Frist orientiert sich an der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist gemäß §195 BGB, um mögliche zivilrechtliche Ansprüche (z.B. aus dem Dienstverhältnis) auch rückwirkend überprüfen und dokumentieren zu können.
Entwicklungsdaten
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
1 Jahr
Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung. Nach § 34 Landesbauordnung (LBO) sind Bauherren und verantwortliche Stellen verpflichtet, die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu dokumentieren und nachzuweisen. Die Datenverarbeitung dient der rechtssicheren Erfüllung dieser Anforderungen.
Zwischenarchivierung:
5 Jahre
Technische oder organisatorische Entwicklungsdaten werden für einen Zeitraum von fünf Jahren archiviert. Diese Frist orientiert sich an der zivilrechtlichen Regelverjährung nach §195 BGB, insbesondere um etwaige vertragliche oder deliktische Haftungsansprüche im Zusammenhang mit dem Entwicklungsprozess abdecken zu können.
Steuerdaten
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
1 Jahr
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach § 34 Landesbauordnung (LBO). Die Vorschrift verpflichtet zur Einhaltung und Dokumentation baurechtlicher Anforderungen, wozu insbesondere Nachweise über die ordnungsgemäße Bauausführung, Bauüberwachung und Mängelerfassung gehören.
Zwischenarchivierung:
5 Jahre
Steuerlich relevante Daten, die nicht unter die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gemäß §147 Abs.1 Nr.1–5 AO fallen, können für einen Zeitraum von fünf Jahren archiviert werden. Diese Aufbewahrungsdauer entspricht der zivilrechtlichen Verjährungsfrist gemäß §195 BGB und gewährleistet die Nachvollziehbarkeit steuerlicher Sachverhalte auch bei zivilrechtlichen Rückforderungen.
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
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