DSGVO-DatenverarbeitungsmodellVideoüberwachungssystem in nicht öffentlich zugänglichen Räumen
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (1)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
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Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
30 Tage
Auch hier ist § 26 BDSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO einschlägig (Wahrung berechtigter Interessen, z.B. Schutz von Eigentum). Die Speicherfrist muss zweckgebunden und verhältnismäßig sein. In nicht öffentlich zugänglichen Räumen gilt ebenfalls der Grundsatz der Erforderlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Eine Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Sicherheitskonzept besteht und die Speicherung erforderlich ist, z.B. zur Aufklärung von Vorfällen.
Zwischenarchivierung:
30 Tage
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
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