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DSGVO-DatenverarbeitungsmodellVerwaltung der Vergütung und Durchführung damit verbundener administrativer Formalitäten

Durch: Paul-Emmanuel Bidault
PersonalwesenPrivatÖffentlich
Dieses Verarbeitungsmodell bezieht sich auf die Festlegung der Vergütung, die Bereitstellung von Lohnabrechnungen und die Erstellung der nominativen Sozialerklärung

Zwecke (2)

Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.

1
Festsetzung der Vergütung, Bereitstellung von Lohnabrechnungen
Vertragliche oder vorvertragliche Maßnahmen - Art. 6 (1) b)
2
Soziale Erklärung
Rechtliche Verpflichtung - Art. 6 (1) c)

Daten (3)

Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.

Für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und die Eingabe der berechneten Daten (DSN) erforderliche Elemente

Details der Daten


Gehaltsdaten des Mitarbeiterserforderlich
Ereignisse während der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers: Arbeitsunterbrechung, Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, Vertragsende usw.erforderlich

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

1 Monat für die zur Berechnung der Bemessungsgrundlage benötigten Angaben. Die für die DSN-Erklärung benötigte Zeit

Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses. Soweit handels- oder steuerrechtliche Pflichten betroffen sind, gelten ergänzend die Vorschriften nach § 257 HGB und § 147 AO.

Zwischenarchivierung:

6 Jahre

Die zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und für die Erstellung der DSN erforderlichen Daten werden sechs Jahre lang aufbewahrt. Diese Frist entspricht den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 147 Abs. 1 AO) für steuerlich relevante Unterlagen und für Lohn- und Gehaltsunterlagen nach § 41 EStG.

Überweisungsauftrag zur Zahlung

Details der Daten



Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

Die personenbezogenen Daten werden in der aktiven Datenbank nur so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist, gemäß den Vorgaben des deutschen Datenschutzrechts.

Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf Grundlage eines berechtigten Interesses und unterliegt dem Grundsatz der Speicherbegrenzung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO.

Zwischenarchivierung:

10 Jahre nach Ende des Geschäftsjahres

Der Überweisungsauftrag zur Zahlung wird zehn Jahre lang nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres archiviert. Dies entspricht den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB sowie § 147 Abs. 1 AO für Buchungsbelege und Geschäftsunterlagen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die ordnungsgemäße Vernichtung gemäß GoBD.

Gehaltsabrechnung

Details der Daten


Familienstand

Definition

Ledig, verheiratet, in einer Lebensgemeinschaft lebend usw.

erforderlich
Quellensteuersatzerforderlich
Vergütungsplan und Berechnungsgrundlagen

Definition

FALSCH

erforderlich
Urlaube und Abwesenheiten, die zu abzugsfähigen oder erstattungsfähigen Abzügen führen, sowie alle vom Arbeitgeber rechtmäßig vorgenommenen Abzügeerforderlich
Sozialversicherungsnummeroptionalsensible Daten
Elemente, die für die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung entscheidend sind

Definition

FALSCH

erforderlich
Betriebsausgabenerforderlich

Aufbewahrungsregeln

Aktiver Bestand:

1 Monat

Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, da sie unmittelbar zur Erfüllung des Vertragszwecks und zur Dokumentation im Rahmen des Vertragsverhältnisses notwendig ist.

Zwischenarchivierung:

5 Jahre Archivierung der in Papierform herausgegebenen Bulletins. 50 Jahre in digitaler Form

Die in Papierform herausgegebenen Gehaltsabrechnungen werden fünf Jahre lang archiviert; elektronische Gehaltsdaten werden für einen Zeitraum von fünfzig Jahren aufbewahrt. Die Fünfjahresfrist entspricht handelsrechtlichen Belegen (§ 257 HGB), die digitale Langzeitarchivierung dient der Dokumentenirrtumssicherheit gemäß GoBD (§ 147 Abs. 2 AO) und zur Wahrung des Arbeitnehmerrechts (z. B. Renten- oder Sozialversicherungsnachweise). Nach Ablauf erfolgt die Löschung.

Betroffene Personen (1)

Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.

  • Mitarbeiter

Autor:
Paul-Emmanuel Bidault
Paul-Emmanuel Bidault

Erstellt am:05/25/2025

Aktualisiert am:00/01/1970

Lizenz: © Creative commons :
Attribution / Pas d'utilisation commerciale
CC-BY-NC AttributionPas d'utilisation commerciale

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