DSGVO-DatenverarbeitungsmodellRegister nicht gemeldeter Bagatellunfälle
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (1)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Register der nicht gemeldeten leichten Unfälle
Details der Daten
Definition
Gegebenenfalls das verwendete Gerät, die Maschine oder das Fortbewegungsmittel
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Das Register ist Eigentum des Arbeitgebers, der es für jedes Kalenderjahr auf einem Datenträger seiner Wahl für die Dauer von fünf Jahren ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres aufbewahrt.
Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung nach §8 SGB VII. Diese Vorschrift definiert den Begriff des Arbeitsunfalls und verpflichtet Arbeitgeber sowie Unfallversicherungsträger zur Dokumentation und Prüfung von Arbeitsunfällen. Die Datenverarbeitung dient der Erfüllung dieser gesetzlich geregelten Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Betroffene Personen (3)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Mitarbeiter
- Andere
- Angehörige der Gesundheitsberufe
Attribution / Pas d'utilisation commerciale
CC-BY-NC