DSGVO-DatenverarbeitungsmodellValidierung von Unterkunftsbescheinigungen
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (1)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (3)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Daten der beherbergten Person
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Fünf Jahre ab dem Datum der Validierung oder Ablehnung der Validierung durch den Bürgermeister des Unterkunftszertifikats
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dieser regelt die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt, zu denen insbesondere der Nachweis einer gesicherten Unterkunft gehört. Die Daten zum Unterkunftsnachweis werden für die Dauer von fünf Jahren gespeichert, um Behörden bei der Prüfung und Nachverfolgung der Aufenthaltserlaubnis zu unterstützen.
Zwischenarchivierung:
Fünf Jahre ab dem Datum der Validierung oder Ablehnung der Validierung durch den Bürgermeister des Unterkunftszertifikats
Hosting-Daten
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Fünf Jahre ab dem Datum der Validierung oder Ablehnung der Validierung durch den Bürgermeister des Unterkunftszertifikats
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dieser regelt die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt, zu denen insbesondere der Nachweis einer gesicherten Unterkunft gehört. Die Daten zum Unterkunftsnachweis werden für die Dauer von fünf Jahren gespeichert, um Behörden bei der Prüfung und Nachverfolgung der Aufenthaltserlaubnis zu unterstützen.
Zwischenarchivierung:
Fünf Jahre ab dem Datum der Validierung oder Ablehnung der Validierung durch den Bürgermeister des Unterkunftszertifikats
Wohnungsdaten
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Fünf Jahre ab dem Datum der Bestätigung oder Ablehnung der Bestätigung der Unterkunftsbescheinigung durch den Bürgermeister.
Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO auf Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Vorschrift verpflichtet zur Prüfung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt, einschließlich der Sicherstellung von Wohnraum. Die Verarbeitung personenbezogener Daten dient somit der rechtlich vorgeschriebenen Kontrolle im Aufenthaltsverfahren.
Zwischenarchivierung:
Fünf Jahre ab dem Datum der Bestätigung oder Ablehnung der Bestätigung der Unterkunftsbescheinigung durch den Bürgermeister.
Betroffene Personen (2)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Andere
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