DSGVO-DatenverarbeitungsmodellZugangskontrolle zum Arbeitsplatz mit biometrischer Vorlagen-Speicherung in der Datenbank
Durch: Paul-Emmanuel BidaultZwecke (2)
Der Zweck einer Verarbeitung ist das Hauptziel der Nutzung personenbezogener Daten. Diese Daten müssen für einen klar definierten und legitimen Zweck erhoben werden und dürfen nicht später in einer Weise verarbeitet werden, die mit diesem ursprünglichen Ziel unvereinbar ist.
Daten (3)
Artikel 30 der DSGVO verlangt die Registrierung der verarbeiteten Datenkategorien. Hierbei geht es darum, die Kategorien der verarbeiteten Daten zu definieren. Diese können als gewöhnlich oder sensibel bezeichnet werden.
Daten zum Arbeitsleben der Arbeitnehmer
Daten zum Arbeitsleben der Arbeitnehmer
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Dauer des Arbeitsvertrags
Die Speicherung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen. Zusätzlich kann Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO herangezogen werden, sofern ein berechtigtes Interesse an der Nachweisführung besteht.
Zwischenarchivierung:
Dauer des Arbeitsvertrags
Mitarbeiteridentifikationsdaten
Mitarbeiteridentifikationsdaten
Details der Daten
Definition
- Typ 1: Vorlagen unter der Kontrolle der betroffenen Personen sind solche, deren einziges dauerhaftes Speichermedium sich im Besitz der betreffenden Person selbst befindet, z. B. in Form eines Ausweises oder einer Chipkarte; - Typ 2: Vorlagen unter gemeinsamer Kontrolle sind solche, deren dauerhaftes Speichermedium sich in der Kontrolle des Arbeitgebers oder seiner Arbeitnehmer befindet, die jedoch in einer Form aufbewahrt werden, die sie ohne die Verwendung eines im Besitz der betroffenen Person befindlichen Geheimnisses unbrauchbar macht; Typ 3: Vorlagen, die nicht in der Kontrolle der betroffenen Personen stehen, sind solche, deren permanentes Speichermedium sich in der Kontrolle des Arbeitgebers oder seiner Beauftragten befindet und in einer verwertbaren Form vorliegt, für die weder ein Ausweis mit der Vorlage noch die Verwendung eines im Besitz der betroffenen Person befindlichen Geheimnisses erforderlich ist.
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Das biometrische Template darf nur für die Dauer der Zutrittsberechtigung der Person gespeichert werden und ist bei Ausscheiden der Person zu löschen. Die Kategorien von Daten zur Identität, zum Berufsleben und zur Parkraumbewirtschaftung dürfen bei Personen mit Dauerzutrittsberechtigung höchstens fünf Jahre, bei Personen mit Einmalzutrittsberechtigung höchstens drei Monate nach Ausscheiden gespeichert werden.
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Ergänzend gelten § 26 BDSG für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten.
Zwischenarchivierung:
Das biometrische Template darf nur für die Dauer der Zutrittsberechtigung der Person gespeichert werden und ist bei Ausscheiden der Person zu löschen. Die Kategorien von Daten zur Identität, zum Berufsleben und zur Parkraumbewirtschaftung dürfen bei Personen mit Dauerzutrittsberechtigung höchstens fünf Jahre, bei Personen mit Einmalzutrittsberechtigung höchstens drei Monate nach Ausscheiden gespeichert werden.
Reisedaten der Mitarbeiter
Reisedaten der Mitarbeiter
Details der Daten
Aufbewahrungsregeln
Aktiver Bestand:
Gegenstände im Zusammenhang mit Personenbewegungen dürfen nicht länger als 3 Monate aufbewahrt werden
Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Ergänzend gelten § 26 BDSG für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten.
Zwischenarchivierung:
Gegenstände im Zusammenhang mit Personenbewegungen dürfen nicht länger als 3 Monate aufbewahrt werden
Betroffene Personen (1)
Eine betroffene Person ist jede Person, deren Daten durch die betreffende Datenverarbeitung gesammelt, gespeichert oder verarbeitet werden. Zum Beispiel: Im Rahmen einer Rekrutierungsverarbeitung stellt jeder Bewerber für die betreffende Stelle eine betroffene Person dar.
- Mitarbeiter
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